Etwas abschlägig bescheiden
Etwas nicht genehmigen; etwas zurückweisen.
Amtsspache.
In der Amtssprache bedeutet »bescheiden«, dass eine Behörde jemandem eine Entscheidung mitteilt.
Beispiele und Zitate
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Wir trauen uns nicht aufzubegehren, um mit unseren Wünschen nicht abschlägig beschieden zu werden.
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Eine zweite Anfrage für Anfang Oktober sei bereits abschlägig beschieden worden.
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Letzte Aktualisierung dieser Seite am 6. Juni 2021.