Etwas abschlägig bescheiden
Etwas nicht genehmigen; etwas zurückweisen.
Amtsspache.
In der Amtssprache bedeutet »bescheiden«, dass eine Behörde jemandem eine Entscheidung mitteilt.
Beispiele und Zitate:
- »Wir trauen uns nicht aufzubegehren, um mit unseren Wünschen nicht abschlägig beschieden zu werden.«
- »Eine zweite Anfrage für Anfang Oktober sei bereits abschlägig beschieden worden.«
